Amtliche Stellen
§ 3.
(1) Amtliche Stellen im Sinne dieses Bundesgesetzes sind:
- 1. auf nationaler Ebene: der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft (“zentrale Behörde") sowie das Bundesamt und Forschungszentrum für Wald und das Bundesamt für Ernährungssicherheit;
- 2. auf regionaler Ebene: der Landeshauptmann, der zur Durchführung von Verfahren einschließlich der Erlassung von Bescheiden - wenn dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist - die nachgeordneten Behörden ermächtigen kann;
- 3. juristische Personen, sofern ihnen die amtlichen Stellen gemäß Z1 und Z2 Aufgaben gemäß diesem Bundesgesetz, die unter ihrer Aufsicht und Kontrolle zu erfüllen sind, übertragen haben und diese Personen und ihre Mitglieder am Ergebnis der von ihnen getroffenen Maßnahmen kein persönliches Interesse haben.
(2) Die amtlichen Stellen bilden in ihrer Gesamtheit den amtlichen Pflanzenschutzdienst.
(3) Der Austausch von Daten, die in Vollziehung dieses Bundesgesetzes, insbesondere der §§ 13 bis 15, 18 bis 20 und 28, erhoben worden sind, zwischen den einzelnen amtlichen Stellen ist nur dann zulässig, wenn dies
- 1. zur Erfüllung gemeinschaftsrechtlicher Verpflichtungen oder
- 2. aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses an der Erhaltung der Pflanzengesundheit erforderlich ist.
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