Gemeinsame Bestimmungen
§ 37.
(1) Die Bewilligungen gemäß den §§ 34 und 35 sind - sofern sie gefährliche Abfälle betreffen und es sich nicht um Altstoffe handelt - nur Inhabern einer Erlaubnis gemäß § 15 sowie Inhabern einer gleichwertigen ausländischen Befugnis zu erteilen.
(2) Die Bewilligung gemäß den §§ 34 und 35 sind erforderlichenfalls unter Bedingungen, Befristungen oder Auflagen insbesondere zum Beförderungsweg, Beförderungsmittel und zur Beförderungsart zu erteilen, wenn dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3) erforderlich ist.
(3) Die für eine Einfuhr, Ausfuhr oder Durchfuhr erforderlichen Bewilligungen (§§ 34 und 35), Bestätigungen (§ 36) und die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine sind für die zollamtliche Abfertigung erforderliche Unterlagen im Sinne des § 52 Abs. 4 des Zollgesetzes 1988. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat das Zollamt Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungs- oder bestätigungsbedürftiger Abfall oder Altöl ist, hat es vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Zollausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung demjenigen Zollamt, bei dem die Stellung nach den zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.
(4) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist vom Zollamt dem Landeshauptmann, in dessen Bereich das Abfertigungszollamt liegt, in geeigneter Form bekanntzugeben.
(5) Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren des Zollamtes gemäß Abs. 3 ist die Behörde, in deren Bereich sich das Abfertigungszollamt befindet.
(6) Die Ein- und Ausfuhr von Abfällen oder Altölen ist von dem Zollamt durch Anbringung eines Zollamtsstempels auf den Begleitscheinen zu bestätigen.
(7) Den §§ 34 bis 36 unterliegen nicht solche Abfälle, die üblicherweise im grenzüberschreitenden Personenverkehr mitbefördert werden.
(8) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat, sofern dies zwischenstaatlichen Vereinbarungen, den öffentlichen Interessen (§ 1 Abs. 3), den Zielen und Grundsätzen dieses Bundesgesetzes und dem Bundes-Abfallwirtschaftsplan (§ 5) entspricht, mit Verordnung bestimmte Abfälle, die nicht im Basler Übereinkommen genannt sind, von der Bewilligungspflicht gemäß §§ 34 bis 35a oder der Bestätigungspflicht gemäß § 36 auszunehmen oder die Einfuhr bestimmter Abfälle unter denselben Voraussetzungen zu verbieten.
Schlagworte
bewilligungsbedürftig, Einfuhr
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12136094
alte Dokumentnummer
N8199225240J
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