Art. 1 § 37 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

Sicherheitsleistung und Beförderung

§ 37.

(1) Eine notifizierungspflichtige Verbringung von Abfällen oder Altölen darf nur erfolgen, wenn die notifizierende Person zuvor Sicherheit geleistet oder eine ausreichende Versicherung nachgewiesen hat. Zuständig zur Festlegung und für die Freigabe der Sicherheit ist die zuständige Behörde des Versandortes. Wird im Falle der Verbringung von Abfällen oder Altölen von der zuständigen Behörde des Versandortes die Entscheidung über die Verbringung nicht von der Hinterlegung einer Sicherheit oder dem Nachweis einer entsprechenden Versicherung abhängig gemacht oder hat der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie Anlaß zu der Annahme, daß die von der Behörde am Versandort geleistete Sicherheit oder Versicherung nicht geeignet ist, die in Art. 27 EG-VerbringungsV genannten Kosten und Risken abzudecken, legt er die erforderliche Sicherheit oder Versicherung durch Bedingung oder Auflage selbst fest.

(2) Bei einer notifizierungspflichtigen Verbringung von Abfällen oder Altölen ist eine Abschrift des Notifizierungsbegleitscheins sowie die erforderliche Bewilligung gemäß § 36 mitzuführen.

(3) Die für die Verbringung erforderlichen Bewilligungen (§ 36) und Notifizierungsbegleitscheine (§ 35a) sowie die nach § 19 erforderlichen Begleitscheine sind erforderliche Unterlagen zur Zollanmeldung im Sinn des Art. 62 des Zollkodex und Art. 218 Abs. 1 lit. d ZK-DVO bei der Einfuhr oder Ausfuhr von Abfällen oder Altölen in das oder aus dem Zollgebiet der Europäischen Gemeinschaft. Werden diese Unterlagen nicht vorgelegt und hat die Zollstelle Bedenken, daß eine bewegliche Sache bewilligungspflichtiger Abfall oder Altöl ist, hat sie vor der Entscheidung über den Abfertigungsantrag ein Feststellungsverfahren (§ 4) zu veranlassen, es sei denn, die Ware wird unverzüglich in das Ausland zurückgebracht. Bei der Einfuhr obliegt die Prüfung derjenigen Zollstelle, bei der die Gestellung nach zollrechtlichen Vorschriften zu erfolgen hat.

(4) Zuständig zur Entscheidung über ein Feststellungsverfahren auf Veranlassung der Zollstelle gemäß Abs. 3 ist die Behörde, in deren Sprengel sich die betreffende Zollstelle befindet.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12139811

alte Dokumentnummer

N8199657370J

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)