Art. 1 § 35a AWG

Alte FassungIn Kraft seit 12.4.1993

Tritt gleichzeitig mit dem Basler Übereinkommen in Kraft.

Ausfuhr von Abfällen im Sinne des Basler Übereinkommens

§ 35a.

(1) Für die Ausfuhr von Abfällen gemäß Anlage I und II des Basler Übereinkommens und von gefährlichen Abfällen gemäß § 2 Abs. 5 gelten zusätzlich zu § 35 die folgenden Bestimmungen.

(2) Sofern nicht zwischenstaatliche Vereinbarungen - insbesondere der Ratsbeschluß der OECD vom 30. März 1992 betreffend die Kontrolle grenzüberschreitender Bewegungen von Abfällen, die zur Verwertung bestimmt sind - anderes bestimmen, ist die Ausfuhr von Abfällen verboten

  1. a) in Staaten, die nicht Vertragsparteien des Basler Übereinkommens sind,
  2. b) in Gebiete südlich des 60. Breitengrades südlicher Breite,
  3. c) in Staaten, soweit sie die Einfuhr der betreffenden Abfälle verboten haben.

(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie hat dem Exporteur sowie der zuständigen Behörde des Einfuhrstaates innerhalb von 90 Tagen nach Verbringung gegebenenfalls mitzuteilen, daß er vom Behandler im Einfuhrstaat keine Bestätigung über die Übernahme des betreffenden Abfalls und keine Bestätigung über den Abschluß der Behandlung erhalten hat.

(4) Erfolgte eine Ausfuhr von Abfällen unerlaubt (Art. 9 Abs. 1 des Basler Übereinkommens) infolge eines Verhaltens eines Erzeugers oder Exporteurs, so ist der Erzeuger oder Exporteur binnen 30 Tagen ab Kenntnisnahme dieser Tatsache durch den Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie mit Bescheid des Bundesministers für Umwelt, Jugend und Familie zu verpflichten, diese Abfälle nach Österreich zurückzuführen und behandeln zu lassen. In diesem Fall entfällt die Bewilligungspflicht gemäß § 34. Falls in Österreich keine ausreichenden Behandlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen, sind die Abfälle in einem anderen Staat umweltgerecht behandeln zu lassen. Bei der Festlegung der Frist für die Behandlung der Abfälle ist das Einvernehmen mit den betroffenen Staaten herzustellen. Falls der Erzeuger oder Exporteur dieser Verpflichtung nicht rechtzeitig nachkommt, wird der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ermächtigt, binnen einer von den betroffenen Staaten zu vereinbarenden Frist die für die Behandlung im Inland oder im Ausland nötigen Aufträge zu erteilen und die mit der Behandlung dieser Abfälle verbundenen Kosten vorläufig zu tragen. In diesem Fall hat der Erzeuger oder der Exporteur die vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie ausgelegten Kosten zu ersetzen. Von § 35 Abs. 5 gilt nur der zweite Satz, jedoch gilt § 37 Abs. 1 nicht.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12136092

alte Dokumentnummer

N8199225238J

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