Art. 1 § 35a AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Notifizierungsunterlagen

§ 35a.

(1) Die Notifizierung erfolgt mit Hilfe des Notifizierungsbegleitscheines. Die notifizierende Person übermittelt dazu

  1. 1. eine technische Beschreibung der Anlage und der Restabfallbeseitigung, den Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle in deutscher oder englischer Sprache sowie im Falle der Verbringung in ein Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV die Bewilligungen der Beseitigungs- oder Verwertungsanlage; im Fall einer Verbringung aus einem Drittland im Sinne der EG-VerbringungsV hat der Vertrag zur umweltgerechten Behandlung der Abfälle oder Altöle jedenfalls die Verpflichtung des Notifizierenden zu enthalten, die Abfälle zurückzunehmen, wenn die Verbringung nicht in der vorgesehenen Weise durchgeführt oder abgeschlossen wurde.
  2. 2. die notwendigen Abschriften für die zuständigen Behörden.

(2) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie wird ermächtigt, nähere Bestimmungen über Inhalt, Form und Anwendung des Notifizierungsbegleitscheines durch Verordnung zu erlassen.

Schlagworte

Beseitigungsanlage

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142494

alte Dokumentnummer

N8199853573L

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