Art. 1 § 33 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

VI. ABSCHNITT.

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen. Zuständigkeit der Agrarbehörden.

§ 33.

(1) Die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Landesgesetze und die Anordnungen, welche in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, und der Landesgesetze über die Ablösung, Neuregulierung und Sicherung der Nutzungsrechte (§ 1) in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges im Sinne der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, von den Agrarbehörden durchzuführen.

(2) Diese Behörden entscheiden auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(3) Das hiebei anzuwendende Verfahren wird gemäß Art. 11 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch das Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 173/1950, geregelt.

(4) Die Zuständigkeit der Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

Schlagworte

RGBl. Nr. 130/1853

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR12130144

alte Dokumentnummer

N8195149250J

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