Art. 1 § 33 WWSGG

Alte FassungIn Kraft seit 15.8.2013

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

VI. ABSCHNITT.

Behörden und allgemeine Verfahrensbestimmungen. Zuständigkeit der Agrarbehörde.

§ 33.

(1) Die Bestimmungen der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Landesgesetze und die Anordnungen, welche in den Regulierungsplänen oder Satzungen oder auf Grund des Kaiserlichen Patentes vom 5. Juli 1853, RGBl. Nr. 130, und der Landesgesetze über die Ablösung, Neuregulierung und Sicherung der Nutzungsrechte (§ 1) in Erkenntnissen und genehmigten Vergleichen getroffen wurden, sind mit Ausschluß des Rechtsweges im Sinne der Bestimmungen des Agrarbehördengesetzes 1950, BGBl. Nr. 1/1951, von der Agrarbehörde durchzuführen.

(2) Die Agrarbehörde entscheidet auch außerhalb eines Verfahrens zur Neuregulierung, Regulierung oder Ablösung mit Ausschluß des Rechtsweges über die Frage des Bestandes von Nutzungsrechten und über die Frage, welche Liegenschaften berechtigt und verpflichtet sind.

(3) Das hiebei anzuwendende Verfahren wird gemäß Art. 11 Abs. 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes in der Fassung von 1929 durch das Agrarverfahrensgesetz 1950, BGBl. Nr. 173/1950, geregelt.

(4) Die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte zur Entscheidung über Klagen, die auf den Schutz und die Wiederherstellung des letzten Besitzstandes gerichtet sind, bleibt unberührt.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 189/2013

Schlagworte

RGBl. Nr. 130/1853

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2020

Gesetzesnummer

10010267

Dokumentnummer

NOR40151873

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