Art. 1 § 2 Lehrpläne - Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.1993

gestaffeltes Inkrafttretensdatum (Art. I § 4)

§ 2.

Insoweit an einer Schule die erforderlichen schulautonomen Lehrplanbestimmungen für den Erweiterungsbereich nicht erlassen werden, sind diese von der jeweiligen Schulbehörde I. Instanz zu erlassen.

Zuletzt aktualisiert am

29.01.2025

Gesetzesnummer

10008878

Dokumentnummer

NOR12107602

alte Dokumentnummer

N6199330705J

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