Art. 1 § 237 LAG

Alte FassungIn Kraft seit 05.8.1992

12. Strafbestimmungen

§ 237

(1) § 237.Die Ausführungsgesetzgebung hat zu bestimmen, daß Verwaltungsübertretungen der in Ausführung der §§ 46, 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Abs. 2, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4, 220, 235 und 236a ergangenen landesgesetzlichen Bestimmungen von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen sind.

(2) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Verwaltungsübertretungen der §§ 56 bis 64, 73, 77 bis 110, 112 bis 115, 130 Abs. 2, 235 und 236a Geldstrafen bis 15 000 S vorzusehen.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat weiters vorzusehen, daß mit Geldstrafen bis zu 15 000 S zu bestrafen ist, wer Organe der Land- und Forstwirtschaftsinspektion in der Ausübung ihres Dienstes behindert oder die Erfüllung ihrer Aufgaben vereitelt.

(4) Sofern die Tat nicht nach anderen Vorschriften einer strengeren Strafe unterliegt, hat die Ausführungsgesetzgebung bei Übertretungen der §§ 46, 160 Abs. 3, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1, 213 Abs. 2, 218 Abs. 4 und 220 Geldstrafen bis 30 000 S vorzusehen.

(5) Die Ausführungsgesetzgebung kann vorsehen, daß Übertretungen gemäß Abs. 4 nur zu verfolgen und zu bestrafen sind, wenn im Falle

  1. 1. des § 160 Abs. 3 der Wahlvorstand,
  2. 2. der §§ 46, 194 Z 3, 204 Abs. 3 und 4, 208, 209 Abs. 1 und 220 der Betriebsrat,
  3. 3. des § 213 Abs. 2 das gemäß § 216 zuständige Organ der Arbeitnehmerschaft und
  4. 4. des § 218 Abs. 4 der Betriebsinhaber

    binnen sechs Wochen ab Kenntnis von der Übertretung und der Person des Täters bei der Bezirksverwaltungsbehörde einen Strafantrag stellt (Privatankläger). Auf das Strafverfahren ist § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes, BGBl. Nr. 172/1950, anzuwenden.

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