12. Strafbestimmungen
§ 237.
(Anm.: Abs. 1bis, 2b und 3 bis 5 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 14/2019, vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019)
(2c) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, sind Übertretungen der §§ 40g Abs. 5 und 40j Abs. 4 von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu 1 000 €, im Wiederholungsfall von 500 € bis zu 2 000 €, zu bestrafen. Bei der Bemessung der Höhe der Geldstrafe ist insbesondere auf den durch die Überlassung erzielten Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil Bedacht zu nehmen.
(2d) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Bei grenzüberschreitender Überlassung gelten Verwaltungsübertretungen nach Abs. 2c als in jenem Sprengel der Bezirksverwaltungsbehörde begangen, in dem der Arbeits(Einsatz)ort der nach Österreich überlassenen Dienstnehmer liegt, bei wechselnden Arbeits(Einsatz)orten am Ort der Kontrolle.
(6) (unmittelbar anwendbares Bundesrecht) Im Falle des Abs. 5 ist auf das Strafverfahren § 56 Abs. 2 bis 4 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) anzuwenden.
Schlagworte
BGBl. Nr. 52/1991, Landwirtschaftsinspektion
Zuletzt aktualisiert am
17.12.2019
Gesetzesnummer
10008554
Dokumentnummer
NOR40219720
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)
