Art. 1 § 21 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 20.5.1951

Regulierung.

§ 21

§ 21. Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten.

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