Art. 1 § 21 Flurverfassungs-Grundsatzgesetz 1951

Alte FassungIn Kraft seit 08.7.2000

zum Außerkrafttreten vgl. Art. 151 Abs. 63 Z 4 B-VG, BGBl. Nr. 1/1930 idF BGBl. I Nr. 14/2019

Regulierung.

§ 21.

Die Regulierung der gemeinschaftlichen Benutzungs- und Verwaltungsrechte erfolgt durch Feststellung des nachhaltigen Ertrages, durch Feststellung der Anteilsrechte der einzelnen Berechtigten, durch Vornahme der für die Wirtschaft notwendigen Verbesserungen, durch Aufstellung des Wirtschaftsplanes und von Verwaltungssatzungen. Verbesserungen dürfen nur insoweit ausgeführt werden, als sie eine ausreichende Rentabilität gewährleisten. Die Landesgesetzgebung kann auch bestimmen, dass Agrargemeinschaften zur Erstellung und Beibringung eines Wirtschaftsplanes verpflichtet werden können.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 39/2000

Schlagworte

Benutzungsrecht

Zuletzt aktualisiert am

18.12.2019

Gesetzesnummer

10010269

Dokumentnummer

NOR40009196

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