Art. 1 § 21 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1995

Antragstellung

§ 21

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind durch Antrag beim Amt der Burgenländischen Landesregierung geltend zu machen. Wird eine pflegebedürftige Person in einer Einrichtung im Sinne des § 11 statinär gepflegt, ist auch der Erbringer der Pflegeleistungen antragsberechtigt. Langt beim Amt der Landesregierung ein Antrag ein, der bei einer Bezirksverwaltungsbehörde, bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht und weitergeleitet worden ist, so gilt er als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist.

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