Art. 1 § 21 Burgenländisches Pflegegeldgesetz

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1999

zu Abs. 1: LGBl. Nr. 8/1999 zu Abs. 2: LGBl. Nr. 24/1996, LGBl. Nr. 8/1999

Antragstellung

§ 21

(1) Die Leistungen nach diesem Gesetz sind durch Antrag beim Amt der Burgenländischen Landesregierung geltend zu machen. Wird eine pflegebedürftige Person in einer Einrichtung im Sinne des § 11 statinär gepflegt, ist auch der Erbringer der Pflegeleistungen antragsberechtigt. Langt beim Amt der Landesregierung ein Antrag ein, der bei einer Bezirksverwaltungsbehörde, bei einer anderen Behörde, einem Sozialversicherungsträger, einem Gericht oder einem Gemeindeamt eingebracht und weitergeleitet worden ist, so gilt er als ursprünglich richtig eingebracht.

(2) Antragsberechtigt gemäß Abs. 1 sind der Anspruchswerber selbst, sein gesetzlicher Vertreter oder sein Sachwalter, wenn er mit der Besorgung dieser Angelegenheit betraut worden ist. Überdies kann ein Antrag auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes auch durch Familienmitglieder oder Haushaltsangehörige ohne Nachweis der Bevollmächtigung gestellt werden, wenn kein Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis besteht.

(3) Bei Vorliegen der Voraussetzungen für den Anspruchsübergang gemäß § 11 Abs. 1 sind auch der Erbringer der Pflegeleistung sowie der Kostenträger antragsberechtigt. Die Antragstellung des Kostenträgers gilt als Verständigung gemäß § 11 Abs. 1 und begründet keine Parteistellung, die über den Ersatzanspruch gemäß § 11 hinausgeht. Auch die Antragstellung durch den Erbringer der Pflegeleistung begründet keine Parteistellung.

(4) Anträge auf Zuerkennung oder Erhöhung des Pflegegeldes sind ohne Durchführung eines Ermittlungsverfahrens zurückzuweisen, wenn seit Rechtskraft der letzten Entscheidung noch kein Jahr verstrichen ist und keine wesentliche Änderung der Anspruchsvoraussetzungen glaubhaft bescheinigt ist.

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