Art. 1 § 202 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2011

Zum 10. Hauptstück

§ 202.

(1) Die Staatsanwaltschaft hat das Ermittlungsverfahren insoweit einzustellen, als eine Zuständigkeit der Gerichte im Hauptverfahren nicht gegeben wäre (§ 53).

(2) Stellt die Staatsanwaltschaft das Ermittlungsverfahren gemäß Abs. 1 oder sonst gemäß § 190 StPO ein, so hat sie die Finanzstrafbehörde davon zu verständigen (§ 194 StPO).

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40123264

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