Art. 1 § 1 Pauschalierung einer Aufwandsentschädigung für Betriebsprüfer-Zoll und für Hausbeschauen außerhalb der vorgeschriebenen Dienstzeit sowie für Bedienstete im Bereich der Kontrolle der illegalen Ausländerbeschäftigung (KIAB)

Alte FassungIn Kraft seit 01.7.1989

Artikel I

Artikel I

§ 1.

Eine Aufwandsentschädigung gebührt:

  1. 1. den Betriebsprüfern – Zoll und
  2. 2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigungen benötigen.

Schlagworte

BGBl. Nr. 644/1988

Zuletzt aktualisiert am

19.05.2025

Gesetzesnummer

10008671

Dokumentnummer

NOR12103927

alte Dokumentnummer

N6198910069H

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