Artikel I
Artikel I
§ 1.
Eine Aufwandsentschädigung gebührt:
- 1. den Betriebsprüfern – Zoll und
- 2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 49 des Zollgesetzes 1988, BGBl. Nr. 644) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der zollamtlichen Bestätigungen benötigen.
Schlagworte
BGBl. Nr. 644/1988
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008671
Dokumentnummer
NOR12103927
alte Dokumentnummer
N6198910069H
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