Artikel I
Artikel I
§ 1.
Eine Aufwandsentschädigung gebührt:
- 1. den Betriebsprüfern – Zoll und
- 2. den Beamten der Allgemeinen Verwaltung und den Vertragsbediensteten für jede angeordnete Überstunde, die sie zur Durchführung von Hausbeschauen (§ 11 Abs. 6 des Zollrechts-Durchführungsgesetzes, BGBl. Nr. 659/1994) geleistet haben (Hausbeschauorgane). Dies gilt nicht für die Zeit, die die Hausbeschauorgane zur Überprüfung der Anmeldungen bzw. zur Ausfertigung der Mitteilungen, einen bestimmten Zollbetrag zu entrichten, benötigen.
Zuletzt aktualisiert am
19.05.2025
Gesetzesnummer
10008671
Dokumentnummer
NOR40025532
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