Art. 1 § 184 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 184

§ 184. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Antrittes einer Ersatzfreiheitsstrafe das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Bestimmungen über den Jugendstrafvollzug im IX. Hauptstück des Jugendgerichtsgesetzes 1961 sinngemäß.

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