Art. 1 § 184 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1989

§ 184

§ 184. Für Personen, die zum Zeitpunkt des Antrittes einer Ersatzfreiheitsstrafe das 19. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, gelten die Bestimmungen des Jugendgerichtsgesetzes 1988 über den Jugendstrafvollzug sinngemäß.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)