§ 181
(1) § 181.Bei Jugendlichen ist die Untersuchungshaft nur zulässig, wenn ihr Zweck nicht durch andere Maßregeln, insbesondere durch Unterbringung in einer Anstalt oder bei einer vertrauenswürdigen Familie, erreicht werden kann.
(2) Wird die Untersuchungshaft verhängt, so ist sie möglichst abgesondert von Häftlingen der polizeilichen und gerichtlichen Strafrechtspflege und von Erwachsenen zu vollziehen. Der Jugendliche ist während der Untersuchungshaft zu beschäftigen.
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