Art. 1 § 181 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 23.7.2019

§ 181.

Jugendliche dürfen nicht in Verwahrung nach § 85 genommen oder über sie eine Untersuchungshaft nach § 86 verhängt werden.

Zuletzt aktualisiert am

26.07.2022

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40216023

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