Art. 1 § 17 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

Ausbildungs- und Prüfungswesen

§ 17.

(1) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen zu enthalten.

(2) Die Prüfungen sind - unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Abs. 1) - von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Prüfung von Fachleuten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten wird und daß über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.

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