Art. 1 § 17 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 28.12.2011

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011

Ausbildungs- und Prüfungswesen

§ 17.

(1) Die Ausführungsgesetzgebung hat die Erlassung von Ausbildungs- und Prüfungsvorschriften vorzusehen. Diese haben Bestimmungen über Dauer und Inhalte der Kurse und Lehrgänge sowie über Prüfungsordnungen zu enthalten.

(1a) Die Ausführungsgesetzgebung kann für bestimmte Lehrberufe vorsehen, dass die Ausbildungsvorschriften auch zusätzlich schwerpunktmäßig auszubildende Kenntnisse und Fertigkeiten beinhalten, die entsprechend der Ausbildungsberechtigung durch den Lehrbetrieb auszubilden sind. Die Lehrzeitdauer in der Ausbildung in unterschiedlichen Schwerpunkten eines Lehrberufes ist gleich. Die Aufnahme der Bezeichnung des Schwerpunktes in die Facharbeiterprüfungszeugnisse ist nur zulässig, wenn dies in der Ausbildungsordnung vorgesehen ist.

(2) Die Prüfungen sind – unbeschadet allfälliger Sonderbestimmungen (Abs. 1) – von den Lehrlings- und Fachausbildungsstellen abzuhalten.

(3) Die Ausführungsgesetzgebung hat vorzusehen, daß die Prüfung von Fachleuten aus dem Bereich der Land- und Forstwirtschaft abgehalten wird und daß über die erfolgreich abgelegte Prüfung ein Zeugnis auszustellen ist, das die erworbene Berufsbezeichnung zu enthalten hat.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 133/2011

Schlagworte

Ausbildungswesen, Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40134647

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