Art. 1 § 17 AWG

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.1998

Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze

§ 17.

(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weitergehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (verwerten, ablagern oder sonst zu behandeln), daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das Ablagern oder das thermische Behandeln (Verbrennen) von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig.

(1a) Unbeschadet des Abschnittes V ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wenn

  1. 1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
  2. 2. nur durch den Mischvorgang
  1. a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
  2. b) anlagenspezifische Grenzwerte in bezug auf die eingesetzten Abfälle
  1. 3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.

(2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,

  1. 1. verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,
  2. 2. nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.

(3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach dem § 15 Abs. 1, 2 Z 2 oder Z 4 oder § 24 Befugten zu übergeben, bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben oder gemäß den §§ 34 ff zu verbringen.

(4) Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern.

(5) Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.

Zuletzt aktualisiert am

12.04.2021

Gesetzesnummer

10010615

Dokumentnummer

NOR12142484

alte Dokumentnummer

N8199853563L

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