Verwertungs- und Behandlungsgrundsätze
§ 17.
(1) Gefährliche Abfälle und Altöle sind unbeschadet weiter gehender Verpflichtungen jedenfalls so zu lagern und zu behandeln (zu verwerten, abzulagern oder sonst zu behandeln), dass Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden. Das thermische Behandeln von gefährlichen Abfällen oder Altölen außerhalb von dafür genehmigten Anlagen ist unzulässig. Das Ablagern von gefährlichen Abfällen ist nur in einer Untertagedeponie für gefährliche Abfälle zulässig; dies gilt nicht für Abfälle, die vor dem 16. Juli 2001 zulässigerweise abgelagert wurden.
(1a) Unbeschadet des Abschnittes V ist das Vermischen oder Vermengen eines Abfalls mit anderen Abfällen oder Sachen oder eines Abfalls mit Altölen unzulässig, wenn
- 1. abfallrechtlich erforderliche Untersuchungen oder Behandlungen erschwert oder behindert werden,
- 2. nur durch den Mischvorgang
- a) abfallspezifische Grenzwerte oder Qualitätsanforderungen oder
- b) anlagenspezifische Grenzwerte in bezug auf die eingesetzten Abfälle
- eingehalten werden,
- 3. dieser Abfall im Widerspruch zu § 1 Abs. 3 behandelt oder verwendet wird.
- Die gemeinsame Behandlung verschiedener Abfälle oder von Abfällen und Sachen in einer Anlage gilt jedenfalls dann nicht als Vermischen oder Vermengen im Sinne dieser Bestimmung, wenn diese Behandlung für jeden einzelnen Abfall zulässig ist. Unbeschadet des § 11 Abs. 1 ist das gemeinsame Sammeln von verschiedenen Abfallarten oder von Abfällen derselben Art mit unterschiedlich hohen Schadstoffgehalten dann zulässig, wenn keine chemische Reaktion zwischen den Abfällen auftritt und die gemeinsame Verwendung oder Behandlung (einschließlich der Verwertung) entsprechend den genannten Kriterien zulässig ist.
(2) Beim Abbruch von Baulichkeiten sind,
- 1. verwertbare Materialien - soweit dies nicht mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden oder technisch nicht möglich ist - einer Verwertung zuzuführen,
- 2. nicht verwertbare Abfälle einer Behandlung im Sinne des § 1 Abs. 2 Z 3 zuzuführen.
(3) Ist der Besitzer der gefährlichen Abfälle und Altöle zu einer entsprechenden Behandlung nicht befugt oder imstande, hat er diese, soweit nicht anderes angeordnet ist, einem zu einer entsprechenden Sammlung oder Behandlung Befugten zu übergeben. Gefährliche Abfälle und Altöle sind in diesem Fall regelmäßig, mindestens einmal innerhalb von 24 Monaten, einem nach dem § 15 Abs. 1, 2 Z 2 oder Z 4 oder § 24 Befugten zu übergeben, bei einer öffentlichen Sammelstelle (§ 30) abzugeben oder gemäß den §§ 34 ff zu verbringen.
(4) Gefährliche Abfälle, die nicht verwertet werden, sind auf eine solche Weise zu behandeln, daß sie dem jeweiligen Stand der Technik entsprechend weitgehend reaktionsarm und möglichst konditioniert und geordnet auf einer Deponie abgelagert werden können, und sind nach einer derartigen Behandlung auf einer für diese Abfälle behördlich bewilligten Deponie abzulagern.
(5) Die Behandlung oder die Übergabe von gefährlichen Abfällen oder Altölen hat so rechtzeitig zu erfolgen, daß Beeinträchtigungen im Sinne des § 1 Abs. 3 vermieden werden.
Schlagworte
Verwertungsgrundsatz
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR40011170
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