Lehrstellenvormerkung
§ 16.
Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
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