Art. 1 § 16 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

Lehrstellenvormerkung

§ 16.

Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsamt und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.

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