Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2005
Lehrstellenvormerkung
§ 16.
Die Lehrlings- und Fachausbildungsstellen haben ein Verzeichnis der anerkannten Lehrbetriebe und Lehrberechtigten aufzulegen. Eine Durchschrift des Verzeichnisses und seiner jeweiligen Änderung ist dem zuständigen Arbeitsmarktservice und der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zuzuleiten.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2005
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR40064929
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