Art. 1 § 163 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

§ 163.

(1) Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind dem Amtsbeauftragten des Beschwerdeverfahrens, ferner im Wege der Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen.

(2) § 141 Abs. 2 gilt entsprechend.

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