Art. 1 § 163 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 30.12.2014

§ 163.

(1) Das Erkenntnis des Bundesfinanzgerichtes ist schriftlich auszufertigen. Ausfertigungen sind dem Amtsbeauftragten des Beschwerdeverfahrens, ferner im Wege der Finanzstrafbehörde dem Beschuldigten und den gemäß § 122 dem Verfahren zugezogenen Nebenbeteiligten zuzustellen. Ist das Bundesministerium für Finanzen belangte Behörde, so sind Ausfertigungen des Erkenntnisses diesem sowie dem Beschwerdeführer zuzustellen.

(2) § 141 Abs. 2 gilt entsprechend.

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

Zuletzt aktualisiert am

23.10.2019

Gesetzesnummer

10003898

Dokumentnummer

NOR40166772

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