Art. 1 § 160 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1976

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

§ 160.

(1) Über eine Berufung ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden

  1. a) im Verfahren vor dem Berufungssenat,
  2. b) in sonstigen Berufungsverfahren, wenn dies der Berufungswerber in der Berufung beantragt hat oder wenn es die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz für erforderlich hält,
  3. c) im Verfahren gegen Jugendliche.

(2) Über Beschwerden ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

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