§ 160.
(1) Über eine Berufung ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden
- a) im Verfahren vor dem Berufungssenat,
- b) in sonstigen Berufungsverfahren, wenn dies der Berufungswerber in der Berufung beantragt hat oder wenn es die Finanzstrafbehörde zweiter Instanz für erforderlich hält,
- c) im Verfahren gegen Jugendliche.
(2) Über Beschwerden ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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