Art. 1 § 160 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

ÜR: Art. VII § 3 und 4, BGBl. Nr. 335/1975.

§ 160.

(1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden

  1. a) im Verfahren vor dem Senat,
  2. b) in sonstigen Beschwerdeverfahren, wenn dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt hat oder wenn es das Bundesfinanzgericht für erforderlich hält,
  3. c) im Verfahren gegen Jugendliche.

(2) Über Beschwerden, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.

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