§ 160.
(1) Über Beschwerden gegen Erkenntnisse ist nach vorangegangener mündlicher Verhandlung zu entscheiden
- a) im Verfahren vor dem Senat,
- b) in sonstigen Beschwerdeverfahren, wenn dies der Beschwerdeführer in der Beschwerde beantragt hat oder wenn es das Bundesfinanzgericht für erforderlich hält,
- c) im Verfahren gegen Jugendliche.
(2) Über Beschwerden, die sich nicht gegen Erkenntnisse richten, ist ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden.
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