Art. 1 § 157 FinStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1986

§ 157

§ 157. Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der §§ 60, 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 Abs. 1 und 2 und 126 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben und daß bei Stimmengleichheit die dem Beschuldigten günstigere Meinung den Ausschlag gibt.

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