§ 157.
Auf das Rechtsmittelverfahren sind die Bestimmungen der §§ 115, 117 Abs. 2, 119 bis 123, 125 bis 130 und 132 bis 136 sinngemäß anzuwenden. Die Bestimmung des § 131 ist mit der Maßgabe sinngemäß anzuwenden, daß die Laienbeisitzer ihre Stimmen in alphabetischer Reihenfolge abgeben und dass bei Stimmengleichheit die Stimme des Vorsitzenden den Ausschlag gibt.
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