Art. 1 § 14 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

ABSCHNITT 6 Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und
Fachausbildungsstellen

§ 14.

Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen:

  1. 1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;
  2. 2. zur Abhaltung von Prüfungen;
  3. 3. zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
  4. 4. zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;
  5. 5. zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
  6. 6. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel.

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