Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2005
ABSCHNITT 6
Land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstellen
§ 14.
Die land- und forstwirtschaftlichen Lehrlings- und Fachausbildungsstellen sind berufen:
- 1. zur Ausarbeitung von Lehrbedingungen und Festsetzung der Lehrlingsentschädigung, soweit diese nicht in Kollektivverträgen festgesetzt ist;
- 2. zur Zulassung zu und Abhaltung von Prüfungen;
- 3. zur Feststellung der Verlängerung der Lehrzeit auf Grund einer nicht bestandenen Prüfung oder Wiederholung einer Berufsschulklasse;
- 4. zur Anerkennung der Lehrberechtigten, Ausbilder und Lehrbetriebe und zum Widerruf dieser Anerkennung;
- 5. zur Führung der Lehrlingsstammrollen;
- 6. zur Genehmigung der Lehrverträge, zur Eintragung der Lehrlinge in die Lehrlingsstammrolle, zur Zustimmung zur Auflösung eines Lehrverhältnisses und zum Lehrstellenwechsel.
- 7. zur Erlassung der Behaltepflicht oder Bewilligung zur Kündigung vor Ablauf der Behaltepflicht gemäß § 125 Abs. 8 des Landarbeitsgesetzes 1984;
- 8. Mitwirkung an der integrativen Berufsausbildung nach Abschnitt 3a.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 46/2005
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR40064927
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