Art. 1 § 13 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 13.6.1990

ABSCHNITT 5 Ausnahmebestimmungen

§ 13.

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.

(2) Die Voraussetzung für die Zulassung zur Facharbeiterprüfung erfüllt auch, wer das 21. Lebensjahr vollendet hat und insgesamt eine mindestens dreijährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges nachweisen kann.

(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

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