Art. 1 § 13 LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.2013

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013

ABSCHNITT 5

Ausnahmebestimmungen

§ 13.

(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.

(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden vor. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.

(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40153649

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)