Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
ABSCHNITT 5
Ausnahmebestimmungen
§ 13.
(1) Die Landesregierung kann nach Anhörung der Lehrlings- und Fachausbildungsstelle bei Vorliegen einer hinreichenden tatsächlichen Befähigung die für die Zulassung zu einer in diesem Bundesgesetz vorgesehenen Prüfung geforderten Voraussetzungen nachsehen.
(2) Die Lehrlings- und Fachausbildungsstelle hat auf Antrag eine Prüfungswerberin/einen Prüfungswerber (Nachsichtswerberin/Nachsichtswerber) zur Facharbeiterprüfung zuzulassen, wenn diese/dieser das 20. Lebensjahr vollendet hat und glaubhaft macht, dass sie/er auf andere Weise die im betreffenden Lehrberuf erforderlichen Fertigkeiten und Kenntnisse erworben hat. Ein solcher Erwerb liegt beispielsweise durch eine entsprechend lange praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges von mindestens 200 Stunden vor. Nähere Bestimmungen sind durch die Ausführungsgesetzgebung zu treffen.
(3) Der Nachsichtswerber für die Meisterprüfung muß eine mindestens siebenjährige praktische Tätigkeit in einem Zweig der Land- und Forstwirtschaft und den erfolgreichen Besuch eines Vorbereitungslehrganges für die Meisterprüfung nachweisen.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 157/2013
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR40153649
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