Meldepflicht
§ 13.
(1) Wer eine Tätigkeit ausübt, bei der Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) anfallen, hat diesen Umstand oder eine nicht bloß unwesentliche Änderung im Anfall dieser Abfälle, sofern sie nicht Altstoffe sind, oder Altöle binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit oder nach der Änderung dem Landeshauptmann zu melden. Die Meldung hat Art, Menge, Herkunft und Verbleib der gefährlichen Abfälle und Altöle zu umfassen. Die Einstellung der Tätigkeit gemäß Abs. 1 ist dem Landeshauptmann unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Die im ersten Satz geregelte Pflicht bezieht sich nicht auf die Gemeinden (Gemeindeverbände) hinsichtlich der Sammlung von Problemstoffen, wenn sie diese selbst durchführen.
(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet hat, eine Abfall- bzw. Altölbesitzer-Nummer zuzuteilen. Der Landeshauptmann hat die Meldungen gemäß Abs. 1 im Datenverbund (§ 38) automationsunterstützt zu ermitteln und zu verarbeiten und dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12135165
alte Dokumentnummer
N8199012117J
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