Meldepflicht
§ 13.
(1) Ein Abfallerzeuger (§ 2 Abs. 8a), bei dem Altöle in einer Jahresmenge von mindestens 200 Liter oder gefährliche Abfälle (§ 2 Abs. 5) wiederkehrend, mindestens einmal jährlich, anfallen, hat diesen Umstand binnen drei Monaten nach der Aufnahme der Tätigkeit dem Landeshauptmann zu melden. Zuständig ist der Landeshauptmann, in dessen Bundesland die gefährlichen Abfälle oder Altöle erstmals anfallen. Die Meldung hat unter Angabe der allgemeinen Firmendaten, einschließlich der Branchenbeschreibung, zu erfolgen. Änderungen dieser Daten sowie die Einstellung der Tätigkeit sind innerhalb von drei Monaten zu melden. Diese Verpflichtungen gelten nicht für Abfallsammler und -behandler gemäß § 15 Abs. 1.
(2) Der Landeshauptmann hat demjenigen, der erstmals eine Meldung gemäß Abs. 1 erstattet, eine Abfallbesitzer-Nummer zuzuteilen. Die Abfallbesitzer-Nummern werden vom Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie verwaltet.
(3) Wer den Nachweis der Nichtgefährlichkeit gemäß § 4a Abs. 1 Z 2 anzeigt, hat einmal jährlich die Menge des ausgestuften Abfalls dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie zu melden.
Zuletzt aktualisiert am
12.04.2021
Gesetzesnummer
10010615
Dokumentnummer
NOR12142481
alte Dokumentnummer
N8199853560L
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