Art. 1 § 11e LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 10.6.2005

Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

§ 11e.

Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Bundessozialamtes, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

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