Art. 1 § 11e LFBAG

Alte FassungIn Kraft seit 01.6.2014

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses

§ 11e.

(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn

  1. 1. die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und
  2. 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.

(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013

Schlagworte

Lehrlingsausbildungsstelle

Zuletzt aktualisiert am

19.04.2024

Gesetzesnummer

10008710

Dokumentnummer

NOR40157319

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