Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
Genehmigung eines Ausbildungsverhältnisses
§ 11e.
(1) Die land- und forstwirtschaftliche Lehrlings- und Fachausbildungsstelle darf einen Lehrvertrag nach § 11a oder einen Ausbildungsvertrag nach § 11b nur genehmigen, wenn
- 1. die Voraussetzungen des § 11c Abs. 1 vorliegen und
- 2. eine verbindliche Erklärung des Arbeitsmarktservice, des Sozialministeriumservice, einer Gebietskörperschaft oder einer Einrichtung einer Gebietskörperschaft über die Durchführung der Berufsausbildungsassistenz vorliegt.
(2) Bei einem Wechsel in eine andere Ausbildungsform gemäß § 11h entfällt die in § 11c Abs. 1 vorgesehene Voraussetzung eines Vermittlungsversuches durch das Arbeitsmarkservice.
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2013
Schlagworte
Lehrlingsausbildungsstelle
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008710
Dokumentnummer
NOR40157319
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