Art. 1 § 11 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Wirkungsbereich der Institute

§ 11

§ 11. Zum fachlichen Wirkungsbereich des Institutes für Wassergüte gehören insbesondere:

Gewässerbiologie und Gewässerbakteriologie zur Feststellung der Beschaffenheit von Gewässern in biologisch-bakteriologischer Hinsicht; Erfassung von Ökotoxizität und Biostabilität von Wasserinhaltsstoffen, Abwässern und Substanzen; Biozoenosen von Kläranlagen; Wasser- und Abwasserchemie zur Identifizierung und Quantifizierung von Inhaltsstoffen in Gewässern und Abwässern als Grundlagen zum Schutz der Gewässer; Schaffung von Grundlagen für Gewässerschutzstrategien und für die Gewässersanierung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)