Art. 1 § 11 Bundesamt für Wasserwirtschaft

Alte FassungIn Kraft seit 15.7.2004

Wirkungsbereich der Institute

§ 11

Zum fachlichen Wirkungsbereich des Instituts für Wassergüte gehören insbesondere Fließgewässerökologie, Abwicklung der Wassergüteerhebungsverordnung (WGEV), Interpretation der aus der WGEV und sonstigen Quellen stammenden Fließgewässerdaten unter besonderer Berücksichtigung der Donau sowie Erstellung von Beiträgen zu den Flussgebietsplanungen.

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