Aufsichtsrat
§ 11.
Die Gesellschaft hat einen Aufsichtsrat, der aus sechs Mitgliedern besteht. Vier Mitglieder werden vom Bundesminister für Finanzen aus dem Ressortbereich des Bundesministeriums für Finanzen bestellt, zwei Mitglieder entsendet die betriebliche Arbeitnehmervertretung der Gesellschaft.
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