Transparenz
§ 118
§ 118. Entscheidungen der Telekom-Control GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sowie Weisungen gemäß § 117 Abs. 2 sind unter Berücksichtigung datenschutzrechtlicher Bestimmungen in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Wissenschaft und Verkehr durch Verordnung zu regeln.
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