Art. 1 § 118 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.4.2001

Transparenz

§ 118

§ 118. Entscheidungen der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH und der Telekom-Control-Kommission von grundsätzlicher Bedeutung sind unter Berücksichtigung des Datenschutzes in geeigneter Weise zu veröffentlichen. Die näheren Vorkehrungen für die Veröffentlichung sind vom Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie durch Verordnung zu regeln.

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