Art. 1 § 115 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1971

§ 115. Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 114 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 70 aufmerksam zu machen.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12007202

alte Dokumentnummer

N11970133250

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