Art. 1 § 115 NRWO 1971

Alte FassungIn Kraft seit 15.3.1990

§ 115. Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler

Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 114 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 70 aufmerksam zu machen. Für die Stimmenabgabe im Ausland ist § 62a sinngemäß anzuwenden.

Zuletzt aktualisiert am

19.06.2023

Gesetzesnummer

10000478

Dokumentnummer

NOR12013138

alte Dokumentnummer

N1199010830H

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