§ 115. Stimmenabgabe durch Wahlkartenwähler
Gibt ein Wahlkartenwähler vor einer der im § 114 Abs. 2 angeführten Wahlbehörden seine Stimme ab, so hat der Wahlleiter dem Wahlkartenwähler neben dem amtlichen Stimmzettel das in der Wahlkarte befindliche Wahlkuvert zu übergeben und den Wahlkartenwähler auf die bei der Stimmabgabe zu beobachtenden Vorschriften des § 70 aufmerksam zu machen. Für die Stimmenabgabe im Ausland ist § 62a sinngemäß anzuwenden.
Zuletzt aktualisiert am
19.06.2023
Gesetzesnummer
10000478
Dokumentnummer
NOR12013138
alte Dokumentnummer
N1199010830H
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