Art. 1 § 10 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 01.8.1997

Übergang von Nutzungsrechten

§ 10

(1) § 10.Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes oder der Telekommunikationslinie über.

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des in Anspruch genommenen Grundstückes wirksam.

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