Art. 1 § 10 TKG

Alte FassungIn Kraft seit 13.1.1999

Übergang von Nutzungsrechten

§ 10.

(1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationseinrichtung oder der Telekommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.

(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des in Anspruch genommenen Grundstückes wirksam.

Zuletzt aktualisiert am

21.10.2020

Gesetzesnummer

10012688

Dokumentnummer

NOR12161794

alte Dokumentnummer

N9199912902Y

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