Übergang von Nutzungsrechten
§ 10.
(1) Die Nutzungsrechte (Duldungspflichten) gehen samt den mit ihnen verbundenen Verpflichtungen kraft Gesetzes auf den jeweiligen Rechtsnachfolger im Eigentum des Telekommunikationsnetzes, der Telekommunikationseinrichtung oder der Telekommunikationslinie und den jeweiligen Eigentümer oder sonst Nutzungsberechtigten des Antennentragemastes oder des Starkstromleitungsmastes über.
(2) Sie sind gegen jeden Eigentümer (Nutzungsberechtigten) des in Anspruch genommenen Grundstückes wirksam.
Zuletzt aktualisiert am
21.10.2020
Gesetzesnummer
10012688
Dokumentnummer
NOR12161794
alte Dokumentnummer
N9199912902Y
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